Wirtschaftslehre Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre

Geschäftsfähigkeit


Unter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Recht und Pflichten durch Rechtsgeschäfte (rechtlich bindende Willenserklärungen) selbständig erwerben/abgeben zu können. Die Geschäftsfähigkeit gilt wie auch die Rechtsfähigkeit in Deutschland nur für Deutsche. Unterschieden wird die Geschäftsfähigkeit in drei Stufen: Geschäftsunfähigkeit, beschränkt Geschäftsfähig und voll Geschäftsfähig.

Geschäftsunfähigkeit:

Geschäftsunfähig sind Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 Nr. 1 BGB). Auch Personen, die dauerhaft geisteskrank sind, sind geschäftsunfähig. Willenserklärungen von diesen Geschäftsunfähigen sind nichtig. Anstelle von ihnen handeln gesetzliche Vertreter wie Eltern, Vormunde oder auch Betreuer. Möglich ist aber eine Funktion als Bote, bei denen Kinder unter 7 Jahren die Willenserklärungen ihres gesetzlichen Vertreters übermitteln. So kann ein Mutter ihr Kind zum Beispiel zum Bäcker schicken um dort im Auftrag der Mutter Brötchen für die Familie zu kaufen. Die Willenserklärung der Mutter wird so vom Kind nur übermittelt. Kauft das Kind zusätzlich auf "eigene Faust" noch Süßigkeiten beim Bäcker, wäre dieses Geschäft nichtig, da es nicht der Wille der Mutter war.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjährige ab 7 Jahre, sprich die das 7. Lebensalter vollendet haben, sind beschränkt Geschäftsfähig. Diese beschränkte Geschäftsfähigkeit gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ein Großteil der Rechtsgeschäfte, die eine Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit abschließen sind schwebend unwirksam, bis zur Einwilligung (vorher) oder Genehmigung (nachher) des gesetzlichen Vertreters. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wie beispielsweise vorteilhafte Rechtsgeschäfte. Dies sind Rechtsgeschäfte, die rechtliche lediglich vorteilhaft sind (§ 107 BGB). Dies sind beispielsweise Annahmen von Schenkungen. Das Stichwort "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) muss im Zusammenhang von beschränkt Geschäftsfähigen natürlich auch fallen. Darunter versteht man wirksame Geschäfte von Minderjährigen, die durch eigene Mittel bewirkt werden können. Die angesprochene "eigene Mittel" werden dabei ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter bereitgestellt oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen. Dazu zählt sich z.B. das Taschengeld.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Unbeschränkt Geschäftsfähig sind Volljährige ab dem 18. Lebensjahr. Sie können ohne Einschränkungen selbständig rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Damit ist man gleichzeitig auch vertragsfähig.