Wirtschaftslehre Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre

Gesetzliche Unfallversicherung


Die Gesetzliche Unfallversicherung, Abkürzung GUV, ist ein Bestandteil, genauer gesagt ein eigenständiger Zweig, der Sozialversicherung. Eine wichtige Leistung der Unfallversicherung ist die Unfallverhütung.
Mit Präventionsmaßnahmen zu dem Unfallverhütungsvorschriften gehören, die die Berufsgenossenschaften erlassen, sollen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindert werden. Da aber selbst bei den strengsten Vorschriften immer wieder Arbeitsunfälle passieren können, ist eine weitere wichtige Leistung die Rehabilitation. Dazu zählt nach einem Unfall die medizinische Betreuung und eine berufliche und soziale Wiedereingliederung. Und zu Guterletzt gibt es neben diesen Sachleistungen auch Geldleistungen. Dazu können im Sinne des SGB VII folgende Geldleistungen in Betracht kommen:
  • Verletztengeld
  • Verletztenrente
  • Abfindungszahlungen
  • Pflegegeld
  • Übergangsgeld (90&xnbsp;% des Nettoeinkommens)
  • Hinterbliebenenrente
  • Erstattung von Überführungskosten
  • Sterbegeld
  • Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige
  • Beihilfe
Man unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Unfällen:

Arbeitsunfall:
Ein Arbeitnehmer ist gegen Unfälle auf der Arbeit oder bei dem Arbeits- und Dienstweg versichert. Dieser Schutz gilt aber auch bei betriebliche Veranstaltungen wie Betriebssport oder Betriebsfeiern und Betriebsausflügen.

Wegeunfall:
Unter einem Wegeunfall versteht man die Unfälle, die der Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit oder auf den Heimweg erleidet. Dabei bedeutet der Weg zur Arbeit nicht immer den direkten Weg zur Arbeit. Wegeunfälle sind auch Unfälle bei Umwegen, wenn diese zum Beispiel wegen Kindern gemacht werden müssen, die während der Arbeitszeit betreut werden.

Berufskrankeit:
Unter einer Berufskrankheit versteht man eine Krankheit, die der Arbeitnehmer sich durch die Arbeit eingefangen hat, z.B. Hauterkrankungen, Lärmschwerhörigkeit oder chronische Krankheiten.

Unfallanzeige:
Sind Mitarbeiter so schwer verletzt, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, muss der Unternehmer dies der Berufsgenossenschaft melden.

Pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind:
  • Beschäftigter
  • Kind, das eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten besucht
  • Schüler
  • Student
  • Auszubildender
  • Arbeitnehmer
  • Landwirt
  • Pflegeperson
  • Helfer bei Unglücksfällen
  • Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
  • Blutspender oder Organspender
Weiter können sich Unternehmer, Selbständige und Freiberufler sowie mitarbeitende Ehegatten freiwillig versichern.