Wirtschaftslehre Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre

Rechtsfähigkeit


Unter der Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. So kann man erben, klagen oder auch Verträge abschließen, hat aber auch Pflichten wie beispielsweise die Steuern zu zahlen. Rechtsfähigkeit besitzen Natürliche Personen und Juristische Personen. Dabei sind Natürliche Personen in Deutschland alle Menschen. Die voll Rechtsfähigkeit gilt in Deutschland allerdings nur für deutsche Staatsangehörige.



Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Laut dem ersten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Rechtsfähigkeit "Mit Vollendung der Geburt". Darunter versteht man den Zeitpunkt, bei dem die Leibesfrucht vollständig aus dem Mutterkörper ausgetreten ist. Man könnte deswegen auch sagen, ab dem Durchschnitt der Nabelschnur. Allerdings kann die "Leibesfrucht" auch schon vor der Geburt eine Anwärterschaft auf künftige Rechte bekommen, z.B. im Erbfall. Die Frage wann Leben endet ist nicht endgültig geklärt. Allgemein geht man aber beim Eintreten des Hirntodes davon aus, dass die Rechtsfähigkeit beendet ist.

Natürliche Personen

Von natürlichen Personen spricht man im Zusammenhang der Rechtsfähigkeit. So versteht man darunter den Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer natürliche Person (siehe §1 BGB - "Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.") Die Rechtsfähig endet bei natürlichen Personen mit dem Tod.

Juristische Personen

Bei juristischen Personen unterscheidet man zwischen juristischen Personen des privaten Rechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dabei kann eine juristische Person eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse sein, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d.&xnbsp;h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Die Rechte und Pflichten der juristische Personen werden dabei von einem Vertreter wahrgenommen.

Juristische Personen des privaten Rechts

Die Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister. Weitere juristische Personen des privaten Rechts sind beispielsweise die GmbH, die Aktiengesellschaft oder auch eine eingetragene Genossenschaft. All diese Formen bauen auf der Grundform des Vereins auf. Der Beginn der Rechtsfähigkeit fängt hier mit der Eintragung ins Handelsregister an.

Juristische Person des öffentlichen Rechts

Die juristische Person des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Dies sind beispielsweise Bund, Land, Gemeinden oder auch berufsständige Kammern wie die IHK oder die Ärztekammer. Generell wird unterschieden zwischen Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen öffentlichen Rechts.